Onlineverkäufer im Visier     

2023 trat das sogenannte Plattform - Steuertransparenzgesetz in Kraft. Seither müssen Online-Plattformen wie Ebay, Amazon, Airbnb, Viagogo  und viele anderen bis Ende Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, Bankverbindung und Verkaufserlöse von allen Händlern übermitteln, die mehr als 30 Artikel verkauft oder die mehr als 2.000 € erlöst haben. Erstmals gilt dies also für 2023.
Das heißt nicht, dass man damit automatisch Steuern zahlen muss, aber der Fiskus hat jetzt mehr Möglichkeiten der Überprüfung. Vor allem können die Steuerbehörden die Daten nun zur Basis dafür machen, ob sie jemanden als gewerblichen Verkäufer einstufen. Allerdings sind dafür weitere Kriterien wichtig, etwa wie die Ware angeboten wird und wobei es sich dabei handelt. Wer beispielsweise eine Wohnung auflöst oder Erbstücke veräußert, wird sicher nicht als gewerblich eingestuft. Er muss dann auch keine Steuern auf die Gewinne aus dem Verkauf zahlen. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn beispielsweise immer wieder zwei oder drei bestimmte Waren verkauft werden. Denn dann wird offensichtlich mit diesen Waren gewerblich gehandelt und es greifen die entsprechenden Steuerpflichten. Aber selbst, wer nicht als gewerblich eingestuft wurde, kann in bestimmten Fällen einer Steuerpflicht unterliegen, zum Beispiel beim Verkauf von Antiquitäten, Goldmünzen, Schmuck oder wertvollen Sammelgegenständen. Denn ist hier zwischen Ankauf und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen, greift bei einem Gewinn von mehrl als 600 € die Spekulationssteuer.
 
Quelle: "WELT AM SONNTAG" Ausgabe 3. März 2024