Aktuelle Informationen
Mit Zustimmung des Bundesrates am 16.12.2022 und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:
Quelle: HLBS"Steuernachrichten Land- u. Forstwirtschaft"
Änderungen im Bereich Photovoltaik
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei.
Zu unterscheiden sind Anlagen mit mit bis zu 30 Kw, die auf Einfamilienhäusern und auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind, und Anlagen bis zu 15 Kw je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die auf sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern) installiert sind, wobei die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht überwiegen muss.
Die beschlossene Steuerbefreiung gilt bereits für Einnahmen die nach dem 31.12.2021 erzielt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Steuerbefreit ist der Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen, wobei die Grenze von 100 Kw nicht überschritten werden darf. Die Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder bei Personenzusammenschlüssen pro Mitunternehmerschaft.
Erzielt ein Betrieb aussschließlich steuerfreie Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage, ist die Gewinnermittlung entbehrlich, eEs muss keine Anlage EÜR abgegeben werden.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice
Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe abziehbar. Das gilt auch - und das ist neu-, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Alternativ zum Abzug der tatsächlichen Aufwendungen kann jetzt aber auch ein pauschaler Betrag in Höhe von max. 1.260 € pro Jahr abgezogen werden. Die Jahrespauschale ist montasbezogen. Liegen die Voraussetzungen nicht im ganzen Jahr vor, ist die Pauschale anteilig zu kürzen. Unter Umständen kann dann für den Kürzungszeitraum die Homeoffice-Tagespauschale in Anspruch genommen werden.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt nur der Abzug einer (Homeoffice)-Tagespauschale. Die Pauschale beträgt 6€/Kalendertag, max. 1.260 €/Jahr.
Erhöhung des Gebäude-Abschreibungssatzes
Der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude wird von 2% auf 3% angehoben. Der erhöhte Abschreibungssatz kann auf Wohngebäude angewandt werden, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
Heraufsetzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Bei Arbeitnehmer - Einkünften wird in der Einkommensteuererklärung ein Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Dieser erhöht sich von 1.200€ auf 1.230€.
Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige (100ige) Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf 2023 vorgezogen. Die Folge wird eine deutlich spürbare steuerliche Entlastung für alle Steuerpflichtigen mit Altersvorsorgeaufwendungen in den Jahre 2023 und 2024 sein.
Energiepreispauschale für Rentenbezieher
Durch die Dt. Rentenversicherung oder die Landw. Alterskasse wurde auch an Rentner eine Energiepreispauschale von 300€ ausgezahlt. Diese Einmalzahlung ist in voller Höhe steuerpflichtig und wird daher als Einnahme den "sonsotgen Einkünften" zugeordnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Ehegattenübergreifende Verlustverrecgung bei Kapitaleinkünften
Durch das Jahressteuergesetz wurde nun die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen des anderen Ehegatten verrrechnet werde dürfen.
Anhebung des Sparar-Pauschbetrages
Der Sparar-Pauschbetrag wurde von bisher 801€ auf 1.000€ je Person erhöht.
Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde von bisher 4.008€ auf 4.260€ angehoben.
Besteuerung der Gas- und Wärempreisbremse
Das Erdgas-Wäre-Soforthilfegesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme. Von der gesetzlichen Regelung profitieren Privathaushalte und kleine Unternehmen. Die Einmalzahlung wurde in den meisten Fällen durch den Verzicht der Erdgas- und Wäremversorungsunternehmen auf eine im Dezmenber 2022 fällige Voraus- oder Abschlasgzahlung gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst später, nämlich mit der Rechnung für den Zeitraum, der den Monat Dezember 2022 umfasst. Hat der Mieter und Wohnungseigentümer keinen eigenen Vertrag mit dem Versorger, gibt es die Soforthilfe erst mit der jeweiligen nächsten Heizkostenabrechnung des Vermieters oder im Rahmen der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Einmalhilfe ist einkommensteuerpflichtig und wird in der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" in der Einkommensteuererklärung erfasst.