Aktuelle Informationen
Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege
Bis Ende 2023 wird der Mindestlohn in der Pflege schrittweise auf 18,25 € engehoben. Außerdem ist geplant, den Urlaub zu erhöhen.
Lieferkettengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Betroffen davon sind nur Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Aller 4 Jahre prüft die Dt. Rentenversicherung, ob die Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge ihrer AN korrekt ermittelt und abgeführt haben. Ab 2023 erfolgt das ausschließlich auf der Basis von digitalen Abrechnungsdaten.
Weiterbildung während Kurzarbeit
Wenn Mitarbeiter während der Kurzarbeit an einer Weiterbildung teilnehmen (mind. 120 Std.), bekommt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung ist, dass bereits Kurzarbeit beantragt wurde.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
Ab 2023 erfolgt die automatisierte Übertragung der Krankmeldung an den Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen sich nur noch bei ihrem Arbeitgeber "krank" melden. Der sogenannte "gelbe Schein" muss nichtmehr per Post zum Arbeitgeber geschickt werden.
Verpackungsgesetz
Die Unternehmen sind verpflichtet, für die Mitnahme von Speisen und Getränken Mehrwegverpackungen und Behälter anzubieten. Dies gilt nicht für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 5 Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von max. 80 qm.
Anhebung Kindergeld ab 01.01.2023
Für das 1. bis 3. Kind beträgt das monatliche Kindergeld 237 €/Kind. Ab 4. Kind monatlich 250 €/Kind
Umsatzsteuersenkung auf 0 % für Photovoltaikanlagen und Speicher ab 01.01.2023
Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschl. der Stromspeicher ist ein Nullsteuersatz anzuwenden. Der Vorsteuerabzug entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nichtmehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage lt. Marktstammdatenregister nicht mehr 30 KW beträgt. Quelle: BC 10/2022
Endabrechnungen für Coronahilfen
Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.
Seit 01.08.2022 gilt das Nachweisgesetz mit erweiterten Anforderungen an Arbeitsverträge.