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                                  Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023  

        

häusliches Arbeitszimmer
  •  ein Raum, der seiner Lage, Funktion, Ausstattung nach in häuslicher Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist
  • mindestens 90  % betriebliche oder berufliche Nutzung
  • Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung z.B. 3 Tage einer qualitativ gleichwertigen Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und 2 Tage am Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber
  • Wahlrecht zum Kostenabzug  1.  tatsächlich entstandene Kosten oder 2. Jahrespauschale von 1.260 € (gegebenenfalls zeitanteilig)   
 
Homeofficepauschale
  • der Abzug kommt nicht in Betracht, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden   
  • 6€ je Kalendertag (max. 1.260 €), wenn berufliche  oder betriebliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie z.B. bei Lehrern
  • ein Anspruch auf Homeofficepauschale besteht auch, wenn ein Bereitschaftsdienst von zu Hause aus ausgeübt wird und dafür der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht genutzt werden kann
  • steht ein sogenannter "Poolarbeitsplatz" nur tageweise zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeofficepauschale für die Tage zulässig, an den der Arbeitnehmer zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig ist