Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023
häusliches Arbeitszimmer
- ein Raum, der seiner Lage, Funktion, Ausstattung nach in häuslicher Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist
- mindestens 90 % betriebliche oder berufliche Nutzung
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung z.B. 3 Tage einer qualitativ gleichwertigen Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und 2 Tage am Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber
- Wahlrecht zum Kostenabzug 1. tatsächlich entstandene Kosten oder 2. Jahrespauschale von 1.260 € (gegebenenfalls zeitanteilig)
Homeofficepauschale
- der Abzug kommt nicht in Betracht, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
- 6€ je Kalendertag (max. 1.260 €), wenn berufliche oder betriebliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie z.B. bei Lehrern
- ein Anspruch auf Homeofficepauschale besteht auch, wenn ein Bereitschaftsdienst von zu Hause aus ausgeübt wird und dafür der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht genutzt werden kann
- steht ein sogenannter "Poolarbeitsplatz" nur tageweise zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeofficepauschale für die Tage zulässig, an den der Arbeitnehmer zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig ist